Satzung - Naumburger Hospizverein

Direkt zum Seiteninhalt
Satzung
Satzung des „Naumburger Hospizverein e.V.“

Inhaltsverzeichnis der Satzung

Präambel
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Vorstand
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Finanzen des Vereins
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Aufgaben der Revision
§ 9 Haftung
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 11 Inkrafttreten


Präambel

Die Wahrung der Menschenwürde ist eines der obersten Gebote des Miteinanders in unserem Land. Auch das Sterben und der Tod sind Teil des Lebens und auch in diesen Lebensphasen ist die Wahrung der Würde jeder und jedes Einzelnen bewahrenswert. Die Hospizbewegung hat seit langer Zeit Wege und Methoden entwickelt, sterbende und schwerkranke Menschen sowie vor allem auch deren Angehörige angemessen zu begleiten. Der Naumburger Hospizverein e.V.ist ein Verbund von Menschen, die sich dem Hospizgedanken besonders verbunden und verpflichtet fühlen. Mit ihrem Einsatz wollen sie einen Beitrag für eine mitmenschlichere Gesellschaft leisten.
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Naumburger Hospizverein e.V.“.
 
2. Sitz des Vereins ist in Naumburg/Saale.
 
3. Der Verein ist seit dem 30.06.2009 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stendal eingetragen.
 
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
5. Der Verein wird auf unbestimmte Dauer gegründet.


§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ des Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung, wie

a. Begleitung von Schwerstkranken und Sterbenden entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen unter steter Berücksichtigung der Würde des Betroffenen und seinem Recht auf Selbstbestimmung.
b. Begleitung von trauernden Angehörigen.
c. Vernetzte Arbeit mit allen Bereichen und Trägern, welche die Hospizidee verfolgen und fördern. Dazu zählen stationäre Hospize, ambulante
Hospizvereine, ambulante Palliativzentren, Krankenhäuser, ambulante Pflegedienste, Pflegeheime, Ärzte, Diplom-Psychologen sowie Seelsorger aller Konfessionen.
d. Öffentlichkeitsarbeit für die Hospizidee und Werbung von Ehrenamtlichen mittels Durchführung von Informationsveranstaltungen und Themenabenden, Veranstaltungen im Rahmen des allgemein-gesellschaftlichen Bewusstseinsbildung zum Thema „Sterbebegleitung“.
e. Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Hospizbegleiterinnen und -begleitern.
 
2. Der Verein kann zur Erledigung seiner Aufgaben Personen mit entsprechender Fachkompetenz, auch gegen Entgelt, übertragen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


§ 3 Vorstand

Der Hospizverein wird durch den ersten und zweiten Vorsitzenden, den Schatzmeister sowie den Schriftführer vertreten. Jeweils zwei der o.g. Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

1. Der Vorstand besteht aus:               der/dem Vorsitzenden
                                                         der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
                                                         der / dem Schatzmeister/in
                                                         der/ dem Schriftführer/in
                                                         und maximal 3 weiteren Vorstandsmitgliedern

Er wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist die Nachwahl eines kommissarischen Mitgliedes durch den Vorstand möglich. In der nächsten Mitgliederversammlung wird die Wahl durch die Mitglieder legitimiert.

2. Zur Unterstützung des Vorstandes kann zeitweilig oder dauerhaft ein Beirat aus zwei ordentlichen Mitgliedern gewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung das für notwendig erachtet.

3. Der Vorstand trifft sich mindestens 2 Mal jährlich. Er entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

4. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.

5. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revision.


§ 5 Finanzen des Vereins

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus Beiträgen seiner Mitglieder, Geld- und Sachspenden, den Erträgen von Sammlungen und vereinsbezogenen Werbeaktionen, öffentlichen Geldern und sonstigen Zuwendungen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für Einzelpersonen, Schüler/innen, Studierende, und Auszubildende sowie juristische Personen werden vom Vorstand festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im 1. Quartal des Jahres zu entrichten.

2. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinn und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung keinerlei Anspruch auf das Vermögen, soweit sie nicht Einlagen geleistet haben, die ihnen zu erstatten sind.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die angemessene Vergütung haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiter/innen des Vereins bleibt hiervon unberührt.

4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene notwendige Auslagen.

5. In der Jahreshauptversammlung legt der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin die Jahresrechnung des vergangenen Jahres vor.


§ 6 Mitgliedschaft

a. ordentliche Mitglieder: Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person (ab Vollendung des 18. Lebensjahres) werden, welche die Satzung des Vereins anerkennt und dazu bereit ist, an den Aufgaben und Zielen des Vereins aktiv mitzuarbeiten und die festgesetzten Beiträge pünktlich zahlt.

b. Fördernde Mitglieder: Förderndes Mitglied kann jede volljährige natürliche Person oder eine juristische Person sein. Diese Mitglieder leisten lediglich einen finanziellen Beitrag und unterstützen den Verein ideell.

c. Temporäre Mitglieder: Dieses Mitglied befindet sich in einer Aubildung zur/m Hospizbegleiter/in, erkennt die Satzung an und zahlt die festgesetzten Ausbildungsbeiträge regelmäßig und pünktlich. Temporären Mitgliedern steht der Austritt aus dem Verein und der Ausbildung jeweils zum Monatsende frei, ansonsten endet die temporäre Mitgliedschaft mit erfolgreichem Abschluss des Befähigungskurses und geht auf Antrag des Ausgebildeten in eine ordentliche Mitgliedschaft über.

d. Ehrenmitglieder: Ehrenmitgliedern können Personen auf Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Diese haben sich besondere Verdienste um den Verein erworben und genießen Beitragsfreiheit.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund schriftlichen Antrages des Bewerbers. Die Aufnahme aös ordentliches Mitglied ist dem Antragsteller schriftlich unter Aushändigung des Satzung mitzuteilen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft tritt ein bei:
Tod
Verlust der Geschäftsfähigkeit
Ausschluss: Hier ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes notwendig. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Mitglied schriftlich und
mit entsprechender Begründung mitgeteilt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses die Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen, welche dann endgültig beschließt. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten gegen den Zweck und die Grundsätze des Vereins schuldhaft und vorsätzlich verstößt und so dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Aufforderung den Jahresbeitrag nicht zahlt. Mitglieder, die einer Gruppe oder Sekte angehören, die nicht auf der Grundordnung unserer freiheitlichen Demokratie basieren sowie Mitglieder, die aktive Sterbehilfe propagieren oder praktizieren, werden ebenfalls ausgeschlossen.


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, welche alsdann endgültig beschließt.


§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Sie beschließt über die nachfolgend benannten Angelegenheiten des Vereins:

a. Wahl/ Abberufung des Vorstandes
b. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
c. Beschlussfassung von Satzungsänderungen
d. Wahl der Rechnungsprüfer (Revisoren)
e. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens 1 Mal jährlich vom Vorstand einberufen. Dazu ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung gilt nach 3 Tagen als zugestellt. Anträge und Anfragen zu den Tagesordnungspunkten sind bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dieser kann dem Antragstellenden ein Rederecht zur Versammlung einräumen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Tagesordnungspunkten beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung wird von der/vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/vom 2.Vorsitzenden geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich bei Verhinderung von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht bedarf der Schriftform.

5. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die beiden genannten Beschlüsse müssen mit der Einladung verschickt werden.

6. Über die Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/vom Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterschreiben ist. Beschlüsse sind in der Niederschrift mit aufzunehmen. Fördermitglieder können zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, erhalten jedoch kein Stimmrecht. Nichtmitglieder können auf Antrag, jedoch ohne Stimmrecht, an der Mitgliederversammlung teilnehmen.


§ 8 Aufgaben der Revision

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisor/innen, die weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören, für die Dauer von 2 Jahren. Die Aufgabe besteht in der Prüfung des Jahresabschlusses und der Kassenbelege. Eine sofortige Wiederwahl der Revisoren ist nicht möglich.


§ 9 Haftung

Für Schäden gleichwelcher Art, die aus der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder der ehrenamtlichen Arbeit entstehen, haftet der Verein nicht, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Mitgliedes entstanden ist.


§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung gemäß §7 Abs. 5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes ist das verbleibende Vermögen für Zwecke zu verwenden, die dem bisherigen Vereinszweck verwandt sind. Hierzu ist das Restvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu übertragen, wobei gewährleistet sein muss, dass das zweckgebundene Vermögen bestimmungsgemäß verwendet wird. Über den Empfänger des Restvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorstandsvorsitzende und sein/ihre Vertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


§ 11 Inkrafttreten

Die Satzungsneufassung ist auf der Mitgliederversammlung am 14.09.2020 beschlossen worden, ergänzt durch einen Nachtrag vom 26.11.2020.

Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Zugleich treten anderslautende und vorherige Satzungen außer Kraft.
Zurück zum Seiteninhalt